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markenrecht:unterscheidungskraft_einer_abwandlung_eines_fach-_oder_sachbegriffs [2022/09/22 07:50] – angelegt mfreund | markenrecht:unterscheidungskraft_einer_abwandlung_eines_fach-_oder_sachbegriffs [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unterscheidungskraft einer Abwandlung eines Fach- oder Sachbegriffs ====== | ||
+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) fehlt der Abwandlung eines Fach- oder Sachbegriffs die [[Unterscheidungskraft]], | ||
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+ | Erkennt der Verkehr in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung hingegen den ihm geläufigen Fachoder Sachbegriff ohne weiteres wieder, fehlt der als solcher erkannten Abwandlung die erforderliche Unterscheidungskraft.((BPatG, | ||
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+ | Gleiches gilt, wenn der Verkehr die nur geringfügige Abwandlung gar nicht bemerkt oder sie für einen Druck- oder Hörfehler hält, da es dann schon an der die Unterscheidungskraft begründenden Eigenart fehlt.((BPatG, | ||
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+ | Dabei sind Überlegungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 8 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Unterscheidungskraft]] |
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