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markenrecht:unterscheidungskraft_einer_abwandlung_eines_fach-_oder_sachbegriffs

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 +====== Unterscheidungskraft einer Abwandlung eines Fach- oder Sachbegriffs ======
  
 +Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) fehlt der Abwandlung eines Fach- oder Sachbegriffs die [[Unterscheidungskraft]], soweit die abgewandelte Bezeichnung keine individualisierende Eigenheit aufweist.((BPatG, Beschl. v. 20. Juli 2022 - 26 W (pat) 521/20; m.V.a. BGH GRUR 2005, 258, 259 – Roximycin; GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2002, 540, 541 - OMEPRAZOK; GRUR 1984, 815, 816 – Indorektal I))
 +
 +Erkennt der Verkehr in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung hingegen den ihm geläufigen Fachoder Sachbegriff ohne weiteres wieder, fehlt der als solcher erkannten Abwandlung die erforderliche Unterscheidungskraft.((BPatG, Beschl. v. 20. Juli 2022 - 26 W (pat) 521/20; m.V.a. BGH; GRUR 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK))
 +
 +Gleiches gilt, wenn der Verkehr die nur geringfügige Abwandlung gar nicht bemerkt oder sie für einen Druck- oder Hörfehler hält, da es dann schon an der die Unterscheidungskraft begründenden Eigenart fehlt.((BPatG, Beschl. v. 20. Juli 2022 - 26 W (pat) 521/20; m.V.a. BPatG 28 W (pat) 154/08 – NATURLICH))
 +
 +Dabei sind Überlegungen, ob die Abweichung für einen unbewussten Schreibfehler oder ein bewusst eingesetztes Stilmittel der Werbung gehalten wird, nicht von Bedeutung, solange die zugrundeliegende Sachaussage erkennbar bleibt.((BPatG, Beschl. v. 20. Juli 2022 - 26 W (pat) 521/20; m.V.a. BPatG 30 W (pat) 25/06 – SCHLÜSEL))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 8 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Unterscheidungskraft]]
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