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markenrecht:unterscheidungskraft

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 Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen  Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen 
-vorliegt ((BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Bundespatentgericht)).+vorliegt ((BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Kölner Dom)).
  
 Ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wird die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG [-> [[Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]]] zurückgewiesen und die Marke nach § 41 Satz 1 MarkenG nicht in das Register eingetragen. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden, wird die Eintragung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG [-> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]] auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht.((BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12 - Aus Akten werden Fakten)) Ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wird die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG [-> [[Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]]] zurückgewiesen und die Marke nach § 41 Satz 1 MarkenG nicht in das Register eingetragen. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden, wird die Eintragung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG [-> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]] auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht.((BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12 - Aus Akten werden Fakten))
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