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markenrecht:unterlassungsanspruch [2020/02/06 08:50] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:unterlassungsanspruch [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unterlassungsanspruch ====== | ||
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+ | **§ 14 (5) MarkenG** | ||
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+ | Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei [[Wiederholungsgefahr]] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht [-> [[Erstbegehungsgefahr]]]. | ||
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+ | § 14 (1) MarkenG -> [[Rechte des Markeninhabers]] \\ | ||
+ | § 14 (2) MarkenG -> [[Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs]] \\ | ||
+ | § 14 (3), (4) MarkenG -> [[Markenbenutzung]] \\ | ||
+ | § 14 (5) MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch aus einer Marke]] \\ | ||
+ | § 14 (7) MarkenG -> [[Haftung des Betriebsinhabers]] \\ | ||
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+ | -> [[Vorbeugender Unterlassungsanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Erstbegehungsgefahr]] \\ | ||
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+ | Handelt ein Dritter entgegen den Absätze 2 bis 4 des § 14 MarkenG, hat der Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen [[Unterlassungsanspruch]]. | ||
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+ | Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend war.((vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 11 = WRP 2018, 332 - Handfugenpistole)) | ||
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+ | Ansprüche auf Unterlassung, | ||
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+ | Eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 MarkenG komme nur für den Täter oder Teilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer hingegen willentlich und adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beitrage, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, könne nur als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden [-> [[Privatrecht: | ||
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+ | Ein auf [[Erstbegehungsgefahr]] gestützter [[vorbeugender Unterlassungsanspruch]] setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.((BGH, | ||
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+ | Das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot verpflichtet den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Vertriebshandlungen auch dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den Weitervertrieb der rechtsverletzend aufgemachten Produkte verhindern. Diese Handlungspflicht des Schuldners beschränkt sich allerdings darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der | ||
+ | Revisionsinstanz rechtswidrig ist.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 16 = WRP 2019, 73 - Tork, mwN)) | ||
+ | |||
+ | Der markenrechtliche [[Privatrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 15 (4) MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ | ||
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+ | -> [[Unterlassungsanspruch]] | ||
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