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markenrecht:unterlassungsanspruch

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Unterlassungsanspruch

§ 14 (5) MarkenG

Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht [→ Erstbegehungsgefahr].

§ 14 (1) MarkenG → Rechte des Markeninhabers
§ 14 (2) MarkenG → Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
§ 14 (3), (4) MarkenG → Markenbenutzung
§ 14 (5) MarkenG → Unterlassungsanspruch aus einer Marke
§ 14 (7) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers

Vorbeugender Unterlassungsanspruch
Erstbegehungsgefahr

Handelt ein Dritter entgegen den Absätze 2 bis 4 des § 14 MarkenG, hat der Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch.

Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend war.1)

Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkret festgestellte Verletzungshandlung hinaus für solche Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.2)

Eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 MarkenG komme nur für den Täter oder Teilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer hingegen willentlich und adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beitrage, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, könne nur als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden [→ Störerhaftung].3)

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.4)

Das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot verpflichtet den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Vertriebshandlungen auch dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den Weitervertrieb der rechtsverletzend aufgemachten Produkte verhindern. Diese Handlungspflicht des Schuldners beschränkt sich allerdings darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken.5)Ergänzende Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners

Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist.6)

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind.7)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 11 = WRP 2018, 332 - Handfugenpistole
2)
BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZR 42/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 55/05, GRUR 2008, 796 Rn. 15 = WRP 2008, 1200 - Hollister; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 19 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II
3)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08 - MP3-Player-Import
4)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II
5)
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16
6)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 16 = WRP 2019, 73 - Tork, mwN
7)
BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe
markenrecht/unterlassungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1