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markenrecht:unlautere_benutzungsaufnahme

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Unlautere Benutzungsaufnahme

§ 49 (1) S. 3 MarkenG

Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Löschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß Antrag auf Löschung gestellt werden könnte.

§ 49 (1) S. 4 MarkenG

Wird der Antrag auf Löschung nach § 53 Abs. 1 [→ Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls] beim Patentamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Patentamt maßgeblich, wenn die Klage auf Löschung nach § 55 Abs. 1 [→ Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten] innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 [→ Widerspruch gegen den Antrag auf Löschung wegen Verfalls] erhoben wird.

§ 49 (1) S. 1 MarkenG → Verfall wegen Nichtbenutzung
§ 49 (1) S. 2 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzungsaufnahme

§ 49 (2) Nr. 1 MarkenG → Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung
§ 49 (2) Nr. 2 MarkenG → Verfall wegen täuschender Benutzung
§ 49 (2) Nr. 3 MarkenG → Verfall wegen Wegfalls des Inhabers

Eine Benutzungsaufnahme bzw. Wiederaufnahme nach Antragstellung bzw. Klageerhebung ist demnach grundsätzlich nur für den zweiten Benutzungszeitraum erheblich.

Hinsichtlich einer Benutzungsaufnahme vor Antragstellung bzw. Klageerhebung ist die dreimonatige Sperrfrist des § 49 I S. 3 MarkenG zu berücksichtigen: Bei einer Wiederaufnahme der Benutzung drei Monate vor Antragstellung bzw. Klagezustellung ist die wiederaufgenommene Benutzung in diesem Zeitraum unerheblich, wenn der Markeninhaber in positiver Kenntnis des Löschungsbegehrens handelte.

Wird der Löschungsantrag oder die Löschungsklage vor Ablauf der Benutzungsschonfrist gestellt bzw. erhoben, so entfällt der Nachweis für den ersten Benutzungszeitraum. Der Markeninhaber ist dann nicht daran gehindert, die Benutzung noch nach Stellung des Löschungsantrags bzw. Zustellung der Löschungsklage aufzunehmen, um einen Verfall wegen Nichtbenutzung im zweiten Benutzungszeitraum zu verhindern.

siehe auch

§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/unlautere_benutzungsaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1