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+ | ====== Unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ====== | ||
+ | Den Grundsätzen von [[Privatrecht: | ||
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+ | Von einer [[missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung]] ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der | ||
+ | in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften [[Benutzungswille|Benutzungswillen]] hat [-> [[Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens]]] - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.((BGH, | ||
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+ | Es ist zunächst davon auszugehen, dass die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ebenso wie eine sonstige [[unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]] unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das [[Privatrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Privatrecht: |
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