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+ | ====== Umverpackung der Markenware ====== | ||
+ | -> [[Parallelimport von Arzneimitteln]] \\ | ||
+ | -> [[Parallelvertrieb von Arzneimitteln]] \\ | ||
+ | -> [[Verbotsrechte des Markeninhabers bezüglich des Umverpackens von Markenware]] | ||
+ | -> [[Verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten]] | ||
+ | -> [[Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur]] | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft | ||
+ | der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts eine verschleierte Beschränkung des | ||
+ | Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15 f. - Boehringer Ingelheim/ | ||
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+ | Eine solche | ||
+ | verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, | ||
+ | das Umpacken unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels, | ||
+ | versehen hat, nicht widersetzen, | ||
+ | würde, der Originalzustand der Verpackung nicht beeinträchtigt ist, Hersteller und Umverpackender angegeben sind, keine Schädigung des guten Rufs der Marke zu befürchten ist und eine Vorabinformation des Markeninhabers erfolgt.((BGH, | ||
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+ | Ein Markeninhaber kann sich einem Umpacken immer dann widersetzen, | ||
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+ | Der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware kann mittelbar beeinträchtigt werden, wenn die äußere oder innere Verpackung der umgepackten Ware oder ein neuer Beipack- oder Informationszettel bestimmte wichtige Angaben nicht aufweist oder unzutreffende Angaben über die Art der Ware, ihre Zusammensetzung, | ||
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+ | Diese Grundsätze beziehen sich nicht nur auf das Umpacken, sondern schließen auch die Neuetikettierung mit ein.((BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15 - BretarisGenuair; | ||
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+ | Parallelimportierte Arzneimittel in Deutschland sind ohne Verwendung der zur Bezeichnung des Arzneimittels angebrachten Marke aus arzneimittelrechtlichen Gründen nicht verkehrsfähig.((BGH, | ||
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+ | Der Parallelimporteur darf über die erforderlichen Hinweise auf seine Rolle als Importeur und Umpacker hinaus nur in beschränktem Umfang Eingriffe in die Packung vornehmen.((vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 87/07, GRUR 2010, 237 Rn. 17 = WRP 2010, 390 - Zoladex, mwN)) | ||
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+ | ==== Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz ==== | ||
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+ | Auch das Recht, die Ware mit der Marke (neu) zu kennzeichnen oder die Marke auf der Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG), unterliegt der [[Erschöpfung]].((BGH, | ||
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+ | Eine Ausnahme von der [[Erschöpfung]] besteht allerdings dann, wenn das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt. Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen.((vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Tz. 15, 30 = GRUR 2007, 586 = WRP 2007, 627 - Boehringer/ | ||
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+ | ==== Zulässige Umverpackung bzw. Neuverpackung nach Vorabanzeige ==== | ||
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+ | Der Markeninhaber kann dem Parallelimporteur den Vertrieb umgepackter Arzneimittel unter der Marke bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht untersagen [-> [[Zulässige Umverpackung]]], | ||
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+ | ==== Erfordernis der Notwendigkeit des Umpacken ==== | ||
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+ | Das Erfordernis, | ||
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+ | ==== Kartellrechtliche Aspekte ==== | ||
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+ | Der Markeninhaber kann sich allerdings nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG) dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen [-> [[Verbotsrechte des Markeninhabers bezüglich des Umverpackens von Markenware]]], | ||
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+ | ==== Markenersetzung ==== | ||
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+ | Die auf Art. 28, 30 EG gestützte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Zulässigkeit des Umpackens von parallelimportierten Arzneimitteln ist jedoch nicht auf die Fälle beschränkt, | ||
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+ | Die genannten Grundsätze des Gerichtshofs zur Zulässigkeit von Parallelimporten sind in gleicher Weise bei der Beurteilung heranzuziehen, | ||
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+ | Danach kann sich der Markeninhaber auch in einem solchen Fall dem weiteren Vertrieb des umgepackten parallelimportierten Arzneimittels im Inland unter Beibehaltung der im Ausland verwendeten Bezeichnung nicht unter Berufung auf eine Verwechslungsgefahr mit seiner inländischen Marke widersetzen, | ||
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+ | ==== Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Markeninhabers ==== | ||
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+ | Sofern das Umpacken als solches erforderlich ist, ist nur zu prüfen, ob die neue Umverpackung, | ||
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+ | -> [[Co-Branding]] | ||
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+ | ====== Umpacken mit einer Marke versehener Waren ====== | ||
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+ | Art. 13 (2) GMV -> [[Erschöpfung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke]] \\ | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen.((BGH, | ||
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+ | Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung((EuGH, | ||
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+ | Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 13 Abs. 2 GMV, der eine Abweichung von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Be-schränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt.((BGH, | ||
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+ | Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Aus-übung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, | ||
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+ | - es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, | ||
+ | das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können. | ||
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+ | - es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann; | ||
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+ | - auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist; | ||
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+ | - das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein, und | ||
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+ | - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware. | ||
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+ | Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist nicht auf Fälle des Parallel-imports von Arzneimitteln beschränkt. Sie können jedenfalls in modifizierter Form auch auf das Umpacken anderer Erzeugnisse übertragen werden.((BGH, | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, | ||
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+ | Der Senat wendet diese Grundsätze ebenfalls nicht nur auf den Parallelimport von Arzneimitteln an, sondern legt sie auch der Prüfung der Erschöpfungsvoraussetzungen in Bezug auf andere Erzeugnisse zugrunde((für Medizinprodukte vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 Rn. 20 = WRP 2010, 1020 - One Touch Ultra; für Lebensmittel vgl. BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 41, 51, 53 - Barilla)). Auch das Schrifttum geht davon aus, dass die unionsrechtlichen Erschöpfungsgrundsätze nicht auf Arzneimittel beschränkt sind, sondern für alle Produkte gelten, bei denen es für den inländischen Marktzutritt des aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Originalprodukts erforderlich ist, Änderungen an der Verpackung oder der Marke vorzunehmen.((BGH, | ||
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+ | Allerdings müssen nicht stets alle der von der Rechtsprechung zum Parallelimport von Arzneimitteln entwickelten fünf Erschöpfungsvoraussetzungen vorliegen. Die Grundsätze finden vielmehr nur in modifizierter Form auf andere Erzeugnisse Anwendung.((BGH, | ||
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+ | Welche der Erschöpfungsvoraussetzungen konkret zur Anwendung kommen, hängt von den im Einzelfall maßgeblichen legitimen Interessen des Markeninhabers mit Blick auf die Besonderheiten des Erzeugnisses ab.((BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15 - Debrisoft; m.V.a. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 48 Loendersloot/ | ||
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+ | Danach ist beispielsweise der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines alkoholischen Getränks nicht verpflichtet, | ||
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+ | Eine entsprechend modifizierte Anwendung der unionsrechtlichen Erschöpfungsgrundsätze hat der Senat für eine im Rahmen eines Parallelimports von Nudeln und Fertigsaucen vorgenommene Neuetikettierung für maßgeblich erachtet.((BGH, | ||
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+ | Eine unter den Begriff des Umpackens fallende Neuetikettierung der Verpackung liegt regelmäßig beim Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlands vor. Bereits eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang schon zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat.((BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15 - Debrisoft; m.V.a. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/ | ||
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+ | BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15 - Debrisoft: | ||
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+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (Abl. Nr. L 78 vom 24. März 2009) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
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+ | Ist Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Medizinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, | ||
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+ | - es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, | ||
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+ | - es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann; | ||
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+ | - auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist; | ||
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+ | - das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein, und | ||
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+ | - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 13 (2) GMV -> [[Erschöpfung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke]] \\ | ||
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+ | * [[Erschöpfung]] | ||
+ | * [[Zulässige Umverpackung]] | ||
+ | * [[Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Markeninhabers]] | ||
+ | * [[Verbotsrechte des Markeninhabers bezüglich des Umverpackens von Markenware]] | ||
+ | * [[Verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten]] | ||
+ | * [[Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur]] |
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