Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
markenrecht:umfang_der_erschoepfung [2021/08/02 09:17] – mfreund | markenrecht:umfang_der_erschoepfung [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Umfang der Erschöpfung ====== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Die Erschöpfung [§ 24 (1) MarkenG -> [[Erschöpfung des Markenrechts]]] tritt vorbehaltlich § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke darstellen können.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Sie erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG nF (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG aF) genannte | ||
+ | Ankündigungsrecht, | ||
+ | |||
+ | Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke darstellen können.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Auch das Recht, die Ware mit der Marke (neu) zu kennzeichnen oder die Marke auf der Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. a und b GMV), kann der Erschöpfung unterliegen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | § 24 MarkenG gilt für alle Marken nach § 4 und für geschäftliche Bezeichnungen nach § 5 MarkenG (siehe auch Wortlaut des § 24 MarkenG). | ||
+ | |||
+ | Die Erschöpfung erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG genannte Ankündigungsrecht, | ||
+ | |||
+ | Es ist dabei auch nicht notwendig, dass der Händler im Zeitpunkt seiner Werbung die betreffende Ware bereits vorrätig hat; vielmehr reicht es aus, dass er über sie im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung der Rechte des Markeninhabers verfügen kann (BGH GRUR 2003, 878, 879 f. - Vier Ringe über Audi). Erforderlich ist allerdings eine konkrete Bezugnahme auf Originalprodukte((Ingerl/ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Aus dem Tatbestandsmerkmal der Benutzung der Marke "für Waren" in § 24 Abs. 1 MarkenG folgt, dass Erschöpfung nur an Originalprodukten eintreten kann. Daran fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, | ||
+ | sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Soweit der Bundesgerichtshof bisher einen Warenbezug verneint hat, wenn die Werbung sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht((vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 21 = WRP | ||
+ | 2007, 1095 - AIDOL, mwN)), stand allerdings nicht der gleichzeitige Vertrieb von Konkurrenzprodukten neben Originalprodukten in Rede. Auf die Situation des Wiederverkäufers, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 24 (1) MarkenG -> [[Erschöpfung des Markenrechts]] | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de