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markenrecht:uebertragung_und_uebergang_des_markenrechts

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Übertragung und Übergang des Markenrechts

§ 27 (1) MarkenG

Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

§ 27 MarkenG → Rechtsübergang:
§ 27 (1) MarkenG → Übertragung und Übergang des Markenrechts
§ 27 (2) MarkenG → Bindung des Markenrechts an den Geschäftsbetrieb
§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts
§ 27 (4) MarkenG → Teilweiser Rechtsübergang

§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen

Das Recht an einer eingetragenen Marke kann gemäß § 27 MarkenG von dem Markeninhaber auf einen Dritten übertragen werden oder übergehen. Gleiches gilt auch für solche Zeichen, die Kraft Benutzung oder notorischer Bekanntheit das Recht an einer Marke begründen.

Die Übertragung bzw. der Übergang des Rechts an der Marke kann für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen erfolgen. Jedoch besteht auch die Möglichkeit einer Teilübertragung bzw. eines Teilübergangs. Dies ermöglicht dem bisherigen Inhaber seine Marke für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen weiter für sich zu nutzen und die Marke für ihn markenmäßig und wirtschaftlich unrentable Waren- und Dienstleistungsklassen an einen Dritten „abzutreten“. Beachtlich ist hier die Anwendung der Vorschriften über die Teilung der Eintragung einer Marke (§§ 45 ff. MarkenG) mit der Ausnahme der Anwendung des § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 MarkenG.

Durch die Möglichkeit der umfassenden oder auch teilweisen Markenübertragung wird ein eindeutiger Unterschied des Markenrechts zum Urheberrecht deutlich. Denn im Urheberrecht ist eine vollkommenene Übertragung des Urheberrechts nicht möglich. Ein vergleichbares Ergebnis kann in diesem Rechtsgebiet nur durch die Erteilung von Lizenzen erlangt werden.

Gehört eine Marke untrennbar zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines solchen, wird das Recht an der in Rede stehenden Marke von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder dem Teil eines solchen gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift erfasst.

siehe auch

markenrecht/uebertragung_und_uebergang_des_markenrechts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1