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markenrecht:uebertragung_eines_unternehmenskennzeichens

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 +====== Übertragung eines Unternehmenskennzeichens ======
 +
 +-> [[Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen]] \\
 +-> [[Übertragung eines Unternehmenskennzeichens]] \\
 +-> [[Lizenzierung eines Unternehmenskennzeichens]] \\
 +
 +Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem [[Werktitel]] an die Seite gestelltes [[Unternehmenskennzeichen]] ist  das [[Akzessorietätsprinzip]] anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann
 +nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten Geschäftsbetrieb veräußert und übertragen werden.((BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 [juris Rn. 46] = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 72; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl.,  § 27 Rn. 76))
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 +  * Veräußerungsverbot des § 23 HGB: Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft , für welches sie geführt wird, veräußert werden.((BGH GRUR 1954/274 - "Goldwell"; Baumbach-Hefermehl zu § 8)) -> Eine Übertragung der Firmennamensrechte ohne Geschäftsbetrieb ist nicht möglich. Es entstünde eine neue Priorität.
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 +  * Schuldrechtliche Gestattungen: Das Erteilen einer Lizenzen an der Firma berührt das Veräußerungsverbot nicht. Es handelt sich hier um eine Negativlizenz, d.h. um den Verzicht auf das Geltendmachen von Ansprüchen;((BGH GRUR 1970/528 - "Migrol")) das Benutzungsrecht hat keinen Schutzbereich.((BGH GRUR 2000/54 ‘Sachway und Sachare’))
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 +Sonderfall: Sonderbedingungen, die erforderlich sind um die Priorität des Unternehmenskennzeichens bei Übertragung ohne Geschäftsbetrieb zu erhalten.((BGH GRUR 1993/574 - "Decker"))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 5 (2) S. 1 MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]] \\
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