Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 138 Abs. 2 des MarkenG ermöglicht dem Bundesministerium der Justiz, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Deutsche Patent- und Markenamt zu übertragen.
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
§ 138 MarkenG → Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Verfahrensvorschriften zu erlassen und diese Ermächtigung zu übertragen.
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