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markenrecht:uebertragung_der_ermaechtigung_auf_das_deutsche_patent_und_markenamt_138
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Übertragung der Ermächtigung auf das Deutsche Patent- und Markenamt

§ 138 Abs. 2 des MarkenG ermöglicht dem Bundesministerium der Justiz, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Deutsche Patent- und Markenamt zu übertragen.

§ 138 (2) MarkenG

Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

§ 138 MarkenG → Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Verfahrensvorschriften zu erlassen und diese Ermächtigung zu übertragen.

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