Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:uebertragung_der_ermaechtigung
KIerzeugt oder bearbeitet

Übertragung der Ermächtigung

§ 138 (2) des Markengesetzes (MarkenG) lässt die Übertragung der Verordnungsermächtigung zu.

§ 138 (2) MarkenG

Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

§ 138 MarkenG → Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zum Erlass von Verfahrensvorschriften.

markenrecht/uebertragung_der_ermaechtigung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge