Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 138 (2) des Markengesetzes (MarkenG) lässt die Übertragung der Verordnungsermächtigung zu.
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
§ 138 MarkenG → Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zum Erlass von Verfahrensvorschriften.
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