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markenrecht:uebergang_des_markenrechts

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Übergang des Markenrechts

§ 28 (2) S. 1 MarkenG

Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist.

§ 27 MarkenG → Rechtsübergang:
§ 27 (1) MarkenG → Übertragung und Übergang des Markenrechts
§ 27 (2) MarkenG → Bindung des Markenrechts an den Geschäftsbetrieb
§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts
§ 27 (4) MarkenG → Teilweiser Rechtsübergang

§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen

Nach der Umschreibung kann der neue Markeninhaber für den Teil seiner Marke, die ihm durch sie verliehenen Rechte geltend machen. Folglich ist er auch berechtigt als Rechtsnachfolger in Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof seine Markenrechte geltend zu machen. Dies gilt gemäß § 28 (4) MarkenG jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem Deutschen Patent- und Markenamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist.

Es wird somit deutlich, dass eine stattgefundenen Übertragung einer Marke nicht ausreicht, um die durch die Markeninhaberschaft begründeten Rechte auch gerichtlich geltend zu machen. Vielmehr ist hierfür gemäß § 28 (2) MarkenG der Zugang des Antrages auf Eintragung des Rechtsüberganges notwendig.

Gleiches gilt auch für die Verfahren an denen Markeninhaber teilnimmt, somit kann der neue Markeninhaber an den in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Verfahren erst ab dem Zugang des Antrags auf Eintragung teilnehmen. Einer Zustimmunng der übrigen Verfahrensbteiligten bedarf es dazu nicht.

In Fällen eines vorherigen (materiellen) Rechtsübergangs kann der Rechtsnachfolger bereits vor seiner Eintragung im Register den Anspruch auf den Schutz der Marke und die Rechte aus deren Eintragung geltend machen sowie an sonstigen registerrechtlichen Verfahren teilnehmen, sobald dem Deutschen Patent- und Markenamt ein entsprechender Umschreibungantrag zugegangen ist 1)

Im Zivilverfahren reicht der Nachweis der tatsächlichen Rechtsinhaberschaft aus, um die Vermutung zu widerlegen.

Es kommt für die Verfahrensbeteiligung nicht auf die tatsächlich vollzogene Umschreibung an, sondern auf den Zugang des Umschreibungsantrags. Ist die Rechtsnachfolgeschaft noch nicht mit dem Umschreibungsantrag nachgewiesen worden, so muß der Nachweis der Rechtsinhaberschaft für die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auch nach einer eventuellen Frist nachgeholt werden.

Eine Zustimmung der übrigen Beteiligten ist nicht erforderlich (§ 28 II S. 3 MarkenG). Der durch das Register legitimierte kann nach § 28 II S.3 MarkenG das Verfahren auch ohne Zustimmung des Gegners und des ursprünglichen Widersprechenden übernehmen.

Bei einem Beteiligtenwechsel im Widerspruchsverfahren kommt es aufgrund der Legitimationswirkung des Registers (in Abweichung von den Regelungen der ZPO) auf die Zustimmung der übrigen Beteiligten nicht an.

Eine Ausnahme von der Legitimationswirkung der Registereintragung tritt im Widerspruchsverfahren dann ein, wenn der Rechtsnachfolger des Widersprechenden trotz seiner Eintragung im Register das Widerspruchsverfahren nicht übernimmt. Der ursprüngliche Widersprechende kann das Verfahren fortsetzen, auch wenn eine Umschreibung der Widerspruchsmarke bzw. der Anmeldung auf den Rechtsnachfolger bereits erfolgt ist.

Die gleiche Ausnahme gilt auch beim Beteiligtenwechsel im Anmeldeverfahren. Übernimmt der neue Inhaber das Anmeldeverfahren nicht, so kann der frühere Inhaber das Anmeldeverfahren weiterführen, auch wenn er nicht mehr im Register als Markeninhaber geführt wird.

Bei dem Löschungsverfahren wegen Verfalls gemäß § 53 MarkenG handelt es sich um ein registerrechtliches Vorverfahren, dem das Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten folgt2), so dass der Rechtsnachfolger ab Eingang des Umschreibungsantrages widerspruchsberechtigt ist.3)

Anwendbarkeit auf sonstige Verfahren

§ 28 (2) S. 2 MarkenG

Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Patentamt, Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist.

Kein Zustimmungserfordernis

§ 28 (2) S. 3 MarkenG

Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 30 W (pat) 165/05; m.V.a. Ströbele/Hacker a. a. O. § 28 Rdn. 10
2)
vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 53 Rdn. 5
3)
BPatG, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 30 W (pat) 165/05; m.V.a. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998 § 53 Rdn. 9
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