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markenrecht:transit_markengeschuetzter_waren

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Transit markengeschützter Waren

Eine Durchfuhr, die darin besteht, in einem Mitgliedstaat rechtmalsig hergestellte Waren durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in einen Drittstaat zu befördern bedeutet kein Inverkehrbringen der betreffenden Waren und kann folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen.1)

Der Inhaber einer Marke kann einer im Rahmen des Zollverfahrens des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens erfolgten bloßen Verbringung von mit der Marke versehenen Originalmarkenwaren in die Gemeinschaft, die nicht zuvor von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, nicht widersprechen.2)

Im Bereich des Markenrechts stellt die Überführung von mit einer Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren in ein Nichterhebungsverfahren wie das externe Versandverfahren als solche keine Verletzung des Rechts des Inhabers dieser Marke dar, das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu kontrollieren.3)

Der Inhaber der Marke dem Anbieten oder dem Verkauf von Originalmarkenwaren, die den zollrechtlichen Status von Nichtgemeinschaftswaren haben, widersprechen kann, wenn das Angebot abgegeben wird und/oder der Verkauf erfolgt, während für die Waren das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren gilt, und wenn diese Handlungen notwendig das Inverkehrbringen der Waren in der Gemeinschaft bedeuten.4)

Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren, die auf dem Weg in einen Mitgliedstaat, in dem die Marke nicht geschützt ist, in das externe Versandverfahren überführt werden, durch einen anderen Mitgliedstaat, in dem diese Marke Schutz genießt, nur verbieten kann, wenn er nachweist, dass diese Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und die notwendig das Inverkehrbringen der Waren in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet.5)

Hierbei kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob die für einen Mitgliedstaat bestimmte Ware aus einem assoziierten Staat oder einem Drittstaat stammt, noch darauf, ob die Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist.6)

Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche - unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befindlichen Waren - keine Verletzung der inländischen Marke dar.7)

Bei einem reinen Durchfuhrgeschäft kann allein wegen der bloß theoretischen Möglichkeit, daß die Ware mißbräuchlich im Inland in Verkehr gebracht werden könnte, einem Interesse des (inländischen) Schutzrechtsinhabers, Gefährdungen seines Schutzrechts möglichst von vornherein auszuschließen, gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem die Zeichen der Klägerin nicht verletzenden Vertrieb der Waren in Irland und den Interessen der weiteren an dem Transitgeschäft Beteiligten sowie dem Allgemeininteresse an einem ungehinderten inländischen Transitverkehr kein Vorrang eingeräumt werden. Es kann nicht angenommen werden, daß allgemein Transitverfahren zur Umgehung genutzt werden.8)

siehe auch

1)
EuGH, Urt. v. 9.11. 2006 - C-281/05 (Montex Holdings Ltd/Diesel SpA); zu einer Durchfuhr von Waren aus Spanien durch Frankreich nach Polen EuGH, Slg. 2003,1-12 705 jRdnr. 27 = GRUR Im 2004, 39 - Rioglass
2)
EuGH, Urt. v. 9.11. 2006 - C-281/05 (Montex Holdings Ltd/Diesel SpA); m.V.a. EuGH, Slg. 2005, L8735 Rdnr. 50 = GRUR 2006, 146 - Class International
3)
EuGH, Urt. v. 9.11. 2006 - C-281/05 (Montex Holdings Ltd/Diesel SpA); m.V.a. Urteil Class International, Rdnr. 47
4)
EuGH, Urt. v. 9.11. 2006 - C-281/05 (Montex Holdings Ltd/Diesel SpA); m.V.a. Urteil Class International, Rdnr. 61
5) , 6)
EuGH, Urt. v. 9.11. 2006 - C-281/05 (Montex Holdings Ltd/Diesel SpA) - Leitsatz
7)
Leitsatz BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 66/04 - Durchfuhr von Originalware; im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/ Diesel
8)
BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - I ZR 246/02 - DIESEL; vgl. auch Zweiten Produktpirateriebericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/2111, S. 9
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