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markenrecht:taeuschungsgefahr [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:taeuschungsgefahr [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Täuschungsgefahr ====== | ||
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+ | **§ 8 (2) Nr. 4 MarkenG** | ||
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+ | Von der Eintragung ausgeschlossen [-> [[Schutzhindernisse]]] sind Marken, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die [[geographische Herkunftsangaben|geographische Herkunft]] der Waren oder [[Dienstleistungen]] zu täuschen. | ||
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+ | § 8 (2) MarkenG -> [[Von der Eintragung ausgeschlossene Marken]] \\ | ||
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+ | -> [[Beispiele für Marken mit Täuschungsgefahr]] | ||
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+ | Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, | ||
+ | zu täuschen. | ||
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+ | Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Umstände ist nicht abschließend.((BGH, | ||
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+ | Bei der Beurteilung, | ||
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+ | Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet.((BGH, | ||
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+ | Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, | ||
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+ | Zur Feststellung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG muss eine Täuschungsgefahr von der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen. Die Marke muss in jedem denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe enthalten. Sofern die auch nur theoretische Möglichkeit einer nicht irreführenden Markenbenutzung besteht, liegt das Schutzhindernis nicht vor.((BPatG, | ||
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+ | Aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze des Art. 7 Abs. 1 GMV, die weitgehend § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 MarkenG entsprechen, | ||
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+ | Bei dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG kommt es nicht auf die besondere Art der Verwendung des Zeichens im Geschäftsverkehr, | ||
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+ | Ist für Waren des Warenverzeichnisses eine Markenbenutzung ohne Irreführung des Verkehrs möglich, greift deshalb insoweit das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht ein.((BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2001 - I ZB 5/99 - Omeprakzok)) Die Täuschungsgefahr ist allerdings für jeden Begriff im Waren/ | ||
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+ | Eine restriktive Handhabung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG im Löschungsverfahren kann nicht etwa aus dem Erfordernis der Ersichtlichkeit (§ 37 Abs. 3 MarkenG) folgen.((BPatG, | ||
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+ | Der gegenteilige Eindruck könnte entstehen, wenn man verschiedenen Rechtsprechungs- und Literaturstellen nachgeht, die der Bundesgerichtshof, | ||
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+ | Der Markeninhaber kann das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht | ||
+ | nur selbst benutzen, sondern es gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG lizenzieren oder nach § 27 Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten übertragen. Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur | ||
+ | Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist.((BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15 - Stadtwerke Bremen; m.w.N.)) | ||
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+ | Ein ® [-> [[R im Kreis]]] sollte der Markendarstellung nicht schon bei der [[Markenanmeldung|Anmeldung]] hinzugefügt werden, da unter Umständen eine Zurückweisung wegen Täuschungsgefahr gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 MarkenG in Betracht kommen kann.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 8 (2) MarkenG -> [[Von der Eintragung ausgeschlossene Marken]] \\ | ||
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+ | -> [[Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb]]\\ | ||
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+ | § 5 (1) Nr. 1 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | § 5 (1) Nr. 1 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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