§ 85 (2) des MarkenG erklärt die Anwendung der Bestimmungen über die Streitwertbegünstigung im Rechtsbeschwerdeverfahren.
In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.
§ 85 MarkenG → Förmliche Voraussetzungen
Legt die formellen Voraussetzungen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof fest.
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