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markenrecht:streitwertbeguenstigung_im_rechtsbeschwerdeverfahren

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Streitwertbegünstigung im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 85 (2) des MarkenG erklärt die Anwendung der Bestimmungen über die Streitwertbegünstigung im Rechtsbeschwerdeverfahren.

§ 85 (2) MarkenG

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.

siehe auch

§ 85 MarkenG → Förmliche Voraussetzungen
Legt die formellen Voraussetzungen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof fest.

markenrecht/streitwertbeguenstigung_im_rechtsbeschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund