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markenrecht:strafbare_benutzung_geographischer_herkunftsangaben

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Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben

§ 144 (1) MarkenG

Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen

  1. entgegen § 127 Abs. 1 [→ Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben] oder 2 [→ Geographische Herkunftsangaben mit besonderen Eigenschaften oder besonderer Qualität], jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1 [→ Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben], benutzt oder
  2. entgegen § 127 Abs. 3 [→ Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf], auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 144 (2) MarkenG

Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützte geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

§ 144 (3) MarkenG

Der Versuch ist strafbar.

§ 144 (4) MarkenG

Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

§ 144 (5) MarkenG

Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 144 (6) MarkenG

(weggefallen)

siehe auch

markenrecht/strafbare_benutzung_geographischer_herkunftsangaben.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1