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markenrecht:stellung_des_antrags_beim_deutschen_patent_und_markenamt
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Stellung des Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt

§ 108 Abs. 1 des MarkenG bestimmt, dass der Antrag auf internationale Registrierung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen ist. Der Antrag kann auch vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf einer eingetragenen Marke basieren soll.

§ 108 (1) MarkenG

Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Der Antrag kann vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.

siehe auch

§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für den Antrag auf internationale Registrierung von Marken.

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