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markenrecht:stellung_des_antrags
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Stellung des Antrags

§ 108 (1) des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt, wo und wie der Antrag auf internationale Registrierung zu stellen ist.

§ 108 (1) MarkenG

Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.

siehe auch

§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Regelt den Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke.

markenrecht/stellung_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: von migration

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