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markenrecht:sonstige_aeltere_rechte

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Sonstige ältere Rechte

§ 13 (1) MarkenG

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 121) aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

§ 13 (2) MarkenG

Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

  1. das Recht an der eigenen Abbildung,
  2. Sortenbezeichnungen,

siehe auch

markenrecht/sonstige_aeltere_rechte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1