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+ | ====== Serienzeichen ====== | ||
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+ | Ein Serienzeichen ist ein Zeichen, das Mitglied einer Zeichenserie ist, in dessen Zeichen jeweils ein gleichbleibender gemeinsamer Bestandteil ([[Wortstamm|Stamm]]) auftritt, der von einem veränderlichen Bestandteil begleitet wird (Abwandlung). Typischerweise wird in einem Serienzeichen ein Firmenkennzeichen als Stamm und ein Produktkennzeichen als Abwandlung miteinander verbunden. | ||
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+ | Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat | ||
+ | unter dem Begriff des [[Assoziative Verwechslungsgefahr|gedanklichen Inverbindungbringens]] der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden.((BGH, | ||
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+ | Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [[Serienzeichen|Serienzeichens]] greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, | ||
+ | deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, | ||
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+ | Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ist gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, | ||
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+ | Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen | ||
+ | Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Der Umstand, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, | ||
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+ | Besondere Umstände für die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird, in der sie neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält.((BGH, | ||
+ | GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - Medion [LIFE/ | ||
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+ | Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei | ||
+ | zusammengesetzten Zeichen ein Bestandteil, | ||
+ | ; m.w.N.)) | ||
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+ | Es gilt der Erfahrungssatz, | ||
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+ | ==== Benutzung der Zeichenbestandteile durch Benutzung des zusammengesetzten Zeichens ==== | ||
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+ | In einem zusammengesetzten Zeichen kann der Verkehr im Einzelfall einen Zeichenbestandteil als ein selbständig verwendetes Zweitkennzeichen auffassen (vgl. BGHZ 113, 115, 123 - SL; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; | ||
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+ | Nimmt der Verkehr eine Bezeichnungen als zwei getrennte Kennzeichen wahr, so werden durch die Benutzung des zusammengesetzten Zeichens auch die einzelnen Bestandteile rechtserhaltend (§ 26 Abs. 1 MarkenG) benutzt. Ein solches Verständnis liegt insbesondere dann nahe, wenn die Verkehrkreise einen Bestandteil als Unternehmenskennzeichnung und als Stamm von Serienzeichen und den anderen Bestandteil als Produktnamen einer Serie verstehen.([[http:// | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Mittelbare Verwechslungsgefahr]] |
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