§ 89 (4) des MarkenG beschreibt die Rückverweisung an das Bundespatentgericht im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG geht zurück auf § 41x Abs. 1 PatG 1961, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Warenzeichengesetz nach dessen § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anwendbar war. Die Bestimmung ist durch das 6. Überleitungsgesetz vom 23. März 1961 (BGBl. I, S. 274) aus praktischen Erwägungen eingeführt worden, weil der Bundesgerichtshof bei der Erteilung eines Schutzrechts häufig keine Sachentscheidung treffen könnte; zudem diente die Vorschrift der Arbeitsentlastung des Bundesgerichtshofs.1)
Von der Vorschrift sind aus Gründen der Prozessökonomie Ausnahmen zulässig.2)
Danach besteht insbesondere nach rechtskräftiger Löschung der angegriffenen Marke kein Anlass, die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. In einem solchen Fall ist eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich.3)
Wird im markenrechtlichen Löschungsverfahren das rechtliche Gehör verletzt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, unabhängig davon, ob weitere Verfahrensmängel bestehen.4)
§ 89 MarkenG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Regelt die Form und den Inhalt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.
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