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+ | ====== Rückrufanspruch ====== | ||
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+ | **§ 18 (2) MarkenG** | ||
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+ | Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der [[Schadensersatzanspruch|§§ 14]], [[Schadensersatzanspruch|15]] und [[Ansprüche gegen Agenten und Vertreter|17]] auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen. | ||
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+ | § 18 (1) MarkenG -> [[Vernichtungsanspruch]] \\ | ||
+ | § 18 (3) MarkenG -> [[Unverhältnismässiger Vernichtungs- oder Rückrufanspruch]] \\ | ||
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+ | Die in § 18 Abs. 1 und 2 MarkenG geregelten Maßnahmen [-> [[Vernichtungsanspruch]], | ||
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+ | Eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung nicht bei seinen Abnehmern zurückzurufen, | ||
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+ | Der Vernichtungsanspruch und der Rückrufanspruch dienen der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands und sind daher nur begründet, wenn ihre Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht vorliegen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 18 (1) MarkenG -> [[Vernichtungsanspruch]] |
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