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markenrecht:rechtsbeschwerdegrund_der_verletzung_des_rechtlichen_gehoers

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markenrecht:rechtsbeschwerdegrund_der_verletzung_des_rechtlichen_gehoers [2023/07/25 08:26] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1markenrecht:rechtsbeschwerdegrund_der_verletzung_des_rechtlichen_gehoers [2023/08/02 06:55] (aktuell) mfreund
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 Einer Zulassung zur Einlegung der [[Rechtsbeschwerde]] bedarf es nicht, wenn gerügt wird, daß einem Beteiligten das [[Grundrecht:Rechtliches Gehör|rechtliche Gehör]] versagt war, Einer Zulassung zur Einlegung der [[Rechtsbeschwerde]] bedarf es nicht, wenn gerügt wird, daß einem Beteiligten das [[Grundrecht:Rechtliches Gehör|rechtliche Gehör]] versagt war,
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 +Eine unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen. Dies setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde erfolgreich rügt, das Bundespatentgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen, mit dem dieser geltend gemacht habe, der Streitfall erfordere eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG.((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65/22 - Silver Horse/Power Horse; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 [juris Rn. 14] = WRP 2015, 53 - S-Bahn))
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 Eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kann gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen.((BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6/12 - Schwarzwälder Schinken)) Eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kann gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen.((BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6/12 - Schwarzwälder Schinken))
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