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+ | ====== Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ====== | ||
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+ | **§ 83 (3) Nr. 3 MarkenG** | ||
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+ | Einer Zulassung zur Einlegung der [[Rechtsbeschwerde]] bedarf es nicht, wenn gerügt wird, daß einem Beteiligten das [[Grundrecht: | ||
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+ | Eine unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen. Dies setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde erfolgreich rügt, das Bundespatentgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen, | ||
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+ | Eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kann gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen.((BGH, | ||
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+ | Eine unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann jedoch gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen. Dies setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde erfolgreich rügt, das Bundespatentgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen, | ||
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+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die Entscheidung des Bundespatentgerichts, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 83 (3) Nr. 1 MarkenG -> [[Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde]] | ||
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+ | -> [[Rechtliches Gehör]] |
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