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markenrecht:rechtsbeschwerdegrund_der_verletzung_des_rechtlichen_gehoers

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 +====== Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ======
  
 +<note>
 +**§ 83 (3) Nr. 3 MarkenG**
 +
 +Einer Zulassung zur Einlegung der [[Rechtsbeschwerde]] bedarf es nicht, wenn gerügt wird, daß einem Beteiligten das [[Grundrecht:Rechtliches Gehör|rechtliche Gehör]] versagt war,
 +</note>
 +
 +Eine unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen. Dies setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde erfolgreich rügt, das Bundespatentgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen, mit dem dieser geltend gemacht habe, der Streitfall erfordere eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG.((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65/22 - Silver Horse/Power Horse; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 [juris Rn. 14] = WRP 2015, 53 - S-Bahn))
 +
 +
 +Eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kann gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen.((BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6/12 - Schwarzwälder Schinken))
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 +Eine unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann jedoch gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen. Dies setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde erfolgreich rügt, das Bundespatentgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen, mit dem dieser geltend gemacht habe, der Streitfall erfordere eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-hör liegt ferner vor, wenn das Bundespatentgericht die Zulassung der Rechts-beschwerde unterlässt, sofern ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen damit nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte.((BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12 - S-Bahn; m.V.a. BGH, WRP 2014, 1320 Rn. 19 Schwarzwälder Schinken))
 +
 +-> [[Verfahrensrecht:Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Bundespatentgericht]]
 +
 +Die Entscheidung des Bundespatentgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist fachgerichtlich nicht überprüfbar und unterliegt damit keinem verfassungsrechtlichen Begründungszwang. Das Bundespatentgericht muss deshalb im Regelfall eine unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde nur begründen, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen entsprechenden Zulassungsgrund geltend gemacht hat.((BGH, Beschl. v. 15. September 2022 - I ZB 32/22; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 1232 [juris Rn. 15] - S-Bahn, mwN))
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 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 83 (3) Nr. 1 MarkenG -> [[Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde]]
 +
 +-> [[Rechtliches Gehör]]