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markenrecht:rechtliches_gehoer_vor_dem_patentamt

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Rechtliches Gehör vor dem Patentamt

§ 59 (2) MarkenG

Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

§ 59 (1) MarkenG → Ermittlung des Sachverhalts
§ 78 (2) MarkenG → Rechtliches Gehör vor dem Patentgericht
Art. 103 Abs. 1 GG → Anspruch auf rechtliches Gehör

Gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG hat das Deutsche Patent- und Markenamt einem Verfahrensbeteiligten innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die Entscheidung auf Umstände gestützt wird, die dem Verfahrensbeteiligten noch nicht mitgeteilt waren. Mit dieser Bestimmung wird auch für das patentamtliche Verfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gesetzlich festgelegt.1)

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Aus ihr ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder allgemein von seinem Frage- und Aufklärungsrecht Gebrauch zu machen. Es stellt jedoch eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten gleichkommt.2)

Ein Gehörsverstoß im Sinne von § 59 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Versagen des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht.3)

siehe auch

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh; m.V.a. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 59 Rn. 14; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheber-recht Medienrecht, 3. Aufl.,§ 59 MarkenG Rn. 20; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 59 Rn. 8
2)
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh; m.V.a. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 1994, 1274; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK
3)
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh; m.V.a. vgl. zu § 83 Abs. 3 Nr. 3 BGH, GRUR 2010, 1034 Rn. 17 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 25 = WRP 2013, 1608 - MetroLinien
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