§ 91 (8) des MarkenG regelt die Rechte Dritter, die während des Zeitraums zwischen dem Rechtsverlust und der Wiedereinsetzung gutgläubig gehandelt haben.
Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.
§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.
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