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markenrecht:recht_der_gleichnamigen

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 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss((vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 C176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 HIT; Urteil vom 6. September 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor/Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 7. November 2002 I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 Klosterbrauerei)). Danach müssen nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der Parteien und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der Beklagten hingenommen werden((vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2011 C482/09, Slg. 2011, I8701 = GRUR 2012, 519 Rn. 79 bis 84 Budvar/Anheuser Busch). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen im Kennzeichen-recht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (vgl. Bornkamm in FS Loschelder, 2010, S. 31, 37)).((BGH, Urt. v. 24. September 2013 - I ZR 64/11)) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss((vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 C176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 HIT; Urteil vom 6. September 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor/Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 7. November 2002 I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 Klosterbrauerei)). Danach müssen nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der Parteien und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der Beklagten hingenommen werden((vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2011 C482/09, Slg. 2011, I8701 = GRUR 2012, 519 Rn. 79 bis 84 Budvar/Anheuser Busch). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen im Kennzeichen-recht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (vgl. Bornkamm in FS Loschelder, 2010, S. 31, 37)).((BGH, Urt. v. 24. September 2013 - I ZR 64/11))
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 +Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet stationäre Warenhäuser betreiben, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung für seinen Onlineshop in sozialen Netzwerken, die auch seinen stationären Warenhäusern zugutekommt, muss es zur Vermeidung von Verwechslungen und Fehlzuordnungen des beworbenen Warenangebots hinreichend darüber aufklären, welchem der beiden Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist. Ein entsprechender aufklärender Hinweis muss auch die Standorte der stationären Warenhäuser entweder ausdrücklich aufführen oder sie in einer Weise zugänglich machen, die dem gleichkommt. Bei einer Internetwerbung kann dies durch eine Verlinkung geschehen, durch die der angesprochene Verkehr unmittelbar zu einer Internetseite weitergeleitet wird, auf der die Häuserstandorte aufgeführt sind.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22 - Peek & Cloppenburg V))
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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
-  * [[Personennamen]]+-> [[Personennamen]]
markenrecht/recht_der_gleichnamigen.1708675917.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/23 08:11 von mfreund