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- | Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss eine Störung der Gleichgewichtslage durch den Inhaber des anderen Kennzeichenrechts allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.((BGH, | + | Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss eine Störung der Gleichgewichtslage durch den Inhaber des anderen Kennzeichenrechts allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22 - Peek & Cloppenburg V; BGH, Urt. v. 24. September 2013, I ZR 64/1; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 207/08, GRUR 2011, 835 Rn. 16 = WRP 2011, 1171 Gartencenter Pötschke; Urteil vom 2. Oktober 2012 I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 40 = WRP 2013, 785 Völkl)) |
In der Rechtsprechung des Senats zum Recht der Gleichnamigen ist anerkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen. In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen((vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 vossius.de)). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn wie im vorliegenden Fall eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen((vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397 Rn. 25 Peek & Cloppenburg III)).((BGH, | In der Rechtsprechung des Senats zum Recht der Gleichnamigen ist anerkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen. In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen((vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 vossius.de)). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn wie im vorliegenden Fall eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen((vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397 Rn. 25 Peek & Cloppenburg III)).((BGH, | ||
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In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss((vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 C176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 HIT; Urteil vom 6. September 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor/ | In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss((vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 C176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 HIT; Urteil vom 6. September 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor/ | ||
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+ | Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
- | * [[Personennamen]] | + | -> [[Personennamen]] |
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