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+ | ====== Personennamen ====== | ||
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+ | **§ 3 (1) MarkenG** | ||
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+ | Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich __Personennamen__, | ||
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+ | § 3 MarkenG -> [[Markenfähigkeit]] | ||
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+ | -> [[Unterscheidungskraft eines Personennamens]] \\ | ||
+ | -> [[Freihaltebedürfnis an Personennamen]] \\ | ||
+ | -> [[Namen bekannter Personen]] \\ | ||
+ | -> [[Fiktive Personennamen]] \\ | ||
+ | -> [[Recht der Gleichnamigen]] \\ | ||
+ | -> [[Allerweltsnamen als Unternahmenskennzeichen]] \\ | ||
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+ | Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden [-> [[Funktion der Marke]]], ein klassisches Kennzeichnungsmittel [-> [[Kennzeichnungskraft]]].((BGH, | ||
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+ | Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen.((BGH, | ||
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+ | Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.((BGH, | ||
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+ | Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Name zu einer gebräuchlichen Bezeichnung [-> [[Gattungsbezeichnungen]]] entwickelt hat, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Zu ihnen zählen nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, | ||
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+ | Einem Zeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft, | ||
+ | als solcher erfasst wird. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, | ||
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+ | Weil der Verkehr die Marke so wahrnimmt, wie sie ihm entgegentritt, | ||
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+ | Der [[Privatrecht: | ||
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+ | Unabhängig von seiner Häufigkeit ist jeder Familienname dazu geeignet und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden. Insofern stellt jeder Name ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Personen durch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem bezeichnen. Diese Namensfunktion wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es regelmäßig mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens gibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zugeordnet ist. Gegen die Schutzfähigkeit sogenannter Allerweltsnamen spricht deshalb nicht, dass sie für sich allein keine eindeutige Identifikation ihres Trägers ermöglichen.((BGH, | ||
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+ | Nach § 3 (1) MarkenG (vgl. [[.markenrechtsrichtlinie: | ||
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+ | Personennamen, | ||
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+ | Personennamen unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf [[absolute Schutzhindernisse]]. Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen denselben Kriterien wie alle anderen Markenformen.((BPatG, | ||
+ | p | ||
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+ | -> [[Unterscheidungskraft eines Personennamens]] \\ | ||
+ | -> [[Freihaltebedürfnis an Personennamen]] | ||
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+ | Artikel 6 I a der Markenrichtlinie [-> [[.Markenrechtsrichtlinie: | ||
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+ | Maßgeblich für die Beurteilung dieser Schutzhindernisse sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung der relevanten Verkehrskreise und der Bezug des Personennamens zu den konkret mit dem Verzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Daher ist das Marktgeschehen innerhalb der in Frage stehenden Branche von ausschlaggebender Bedeutung. Das Geschäftsumfeld der beanspruchten | ||
+ | Waren und Dienstleistungen prägt die Auffassung der Verkehrskreise bei der Einordnung eines Namens als reines Identifizierungsmittel, | ||
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+ | Zur Frage der maßgeblichen Verkehrsauffassung ergibt sich bei Personennamen nach den allgemeinen Feststellungen des Senats die Besonderheit, | ||
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+ | Bei Personennamen ist dabei im Rahmen der Feststellung der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht zu differenzieren, | ||
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+ | Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 MarkenG -> [[Markenfähigkeit]] | ||
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