§ 95 (2) des MarkenG regelt die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln durch das Bundespatentgericht gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage verweigern.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
§ 95 MarkenG → Rechtshilfe
Regelt die Verpflichtung der Gerichte zur Rechtshilfe gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt und die Maßnahmen, die das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts ergreifen kann.
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