Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:oeffentlichkeit_des_verfahrens
KIerzeugt oder bearbeitet

Öffentlichkeit des Verfahrens

§ 88 (2) des MarkenG erklärt die Anwendung der Vorschriften zur Öffentlichkeit des Verfahrens.

§ 88 MarkenG → Weitere Vorschriften im Rechtsbeschwerdeverfahren
Bestimmt, welche weiteren Vorschriften im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten.

siehe auch

§ 88 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften
Regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze im Verfahren über die Rechtsbeschwerde.

markenrecht/oeffentlichkeit_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge