§ 88 (2) des MarkenG erklärt die Anwendung der Vorschriften zur Öffentlichkeit des Verfahrens.
Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 88 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften
Regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze im Verfahren über die Rechtsbeschwerde.
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