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markenrecht:oeffentlichkeit_des_verfahrens

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Öffentlichkeit des Verfahrens

§ 88 (2) des MarkenG erklärt die Anwendung der Vorschriften zur Öffentlichkeit des Verfahrens.

§ 88 (2) MarkenG

Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

siehe auch

§ 88 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften
Regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze im Verfahren über die Rechtsbeschwerde.

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