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markenrecht:oberflaechenmuster

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 +====== Oberflächenmuster ======
  
 +Ein als [[Bildmarke]] angemeldetes bzw. eingetragenes Zeichen kann nicht allein mit der Begründung als bloßes Oberflächenmuster qualifiziert werden, dass es im Fall einer unendlichen Wiederholung wie eine Musterung wirke. Wenn aber das angemeldete Bild bereits selbst aus einer sich wiederholenden Sequenz von Bestandteilen zusammengesetzt ist, besteht eine diesem Zeichen innewohnende Wahrscheinlichkeit, dass es nur als Oberflächenmuster verwendet wird.((BPatG, Beschl. v. 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19; m.V.a. EuGH GRUR-RR 2018, 507, Rn. 41 – Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle – Oberflächenmuster]; BPatG, Beschluss vom 30.03.2021, 29 W (pat) 9/18 - Camouflage))
 +
 +So wird die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die sich nach Art eines Musters auf eine größere Fläche erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element, nicht aber als Produktkennzeichen aufgefasst.((BPatG, Beschl. v. 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19; m.V.a. BGH GRUR 2017, 730 Rn. 26 – Sierpinski-Dreieck; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 332))
 +
 +Ob das Zeichen als Oberflächenmuster angesehen wird, ist anhand der Art der Waren zu beurteilen und kann von der tatsächlichen Verwendungsform des Zeichens abhängen. Es genügt, wenn die Verwendung als Oberflächenmuster möglich und nicht wenig wahrscheinlich ist.((BPatG, Beschl. v. 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19))
 +
 +Dabei kommt es nach der neueren Rechtsprechung darauf an, ob nur eine Verwendung als Oberflächenmuster in Betracht kommt oder ob es andere wahrscheinliche Verwendungsformen gibt [[Verwendungsarten der Marke]].((BPatG, Beschl. v. 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 3 (1) 2. Alt. MarkenG -> [[Bildmarken]]