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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:niederschrift

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Niederschrift

§ 60 (3) MarkenG

Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

§ 60 (1) MarkenG → Ermittlungen
§ 60 (2) MarkenG → Anhörungen

§ 77 (1) MarkenG

Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

§ 77 (2) MarkenG

Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

markenrecht/niederschrift.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1