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markenrecht:nichtbenutzungseinrede

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markenrecht:nichtbenutzungseinrede [2023/08/02 06:54] mfreundmarkenrecht:nichtbenutzungseinrede [2023/08/02 06:57] (aktuell) mfreund
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 In dem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG zu sehen.((BPatG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 29 W (pat) 567/19; m.V.a. BGH GRUR 2008, 719 Rn. 20 – idw Informationsdienst Wissenschaft)) In dem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG zu sehen.((BPatG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 29 W (pat) 567/19; m.V.a. BGH GRUR 2008, 719 Rn. 20 – idw Informationsdienst Wissenschaft))
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 +Das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG unterliegt dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz und stellt damit eine Ausnahme von dem das patentamtliche und patentgerichtliche
 +Verfahren ansonsten beherrschenden Grundsatz dar, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und das Vorbringen der Beteiligten bis zum Erlass der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65/22 - Silver Horse/Power Horse; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938 [juris Rn. 24] = WRP 1998, 993 - DRAGON))
  
 Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG ist eine eindeutige Erklärung erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungslage in anderem Zusammenhang, wie zum Beispiel bei der Erörterung der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden.((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65/22 - Silver Horse/Power Horse)) Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG ist eine eindeutige Erklärung erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungslage in anderem Zusammenhang, wie zum Beispiel bei der Erörterung der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden.((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65/22 - Silver Horse/Power Horse))
markenrecht/nichtbenutzungseinrede.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/02 06:57 von mfreund