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markenrecht:nichtbenutzungseinrede [2023/08/02 06:54] – mfreund | markenrecht:nichtbenutzungseinrede [2023/08/02 06:57] (aktuell) – mfreund | ||
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In dem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG zu sehen.((BPatG, | In dem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG zu sehen.((BPatG, | ||
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+ | Das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG unterliegt dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz und stellt damit eine Ausnahme von dem das patentamtliche und patentgerichtliche | ||
+ | Verfahren ansonsten beherrschenden Grundsatz dar, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und das Vorbringen der Beteiligten bis zum Erlass der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65/22 - Silver Horse/Power Horse; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938 [juris Rn. 24] = WRP 1998, 993 - DRAGON)) | ||
Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG ist eine eindeutige Erklärung erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungslage in anderem Zusammenhang, | Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG ist eine eindeutige Erklärung erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungslage in anderem Zusammenhang, |
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