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markenrecht:nahrungsergaenzungsmittel_fuer_menschen

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Nahrungsergaenzungsmittel für Menschen

„Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ sind hochgradig ähnlich zu den „pharmazeutischen Erzeugnissen“ der Widerspruchsmarke. Denn im Rahmen der Gesundheitspflege für medizinische Zwecke werden häufig auch Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel zusätzlich eingesetzt, um Mangelerscheinungen auszugleichen oder Störungen von Verdauung, Resorption und Stoffwechsel auszugleichen. Schwerpunkt ist damit die Heilung oder Linderung krankhafter Zustände, was zusätzlich zu den für die Warenähnlichkeit maßgeblichen Kriterien „Erbringungsort und Vertriebsmodalität“ einen weiteren Berührungspunkt darstellt. Die Waren können zudem insbesondere in der äußeren Erscheinung - etwa in Form von Kapseln oder Tabletten - sowie bei den verwendeten Inhaltsstoffen erhebliche Übereinstimmungen aufweisen.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 29 W (pat) 567/19; m.V.a. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Aufl., 2021, S. 234, linke Spalte; vgl. BPatG, Beschluss vom 05.08.2014, 24 W (pat) 34/14 – Erovital/Gelovital; Beschluss vom 09.10.2014, 30 W (pat) 13/14 - Dorovit/Korovit; Beschluss vom 04.04.2018, 29 W (pat) 520/16 – Denk Getränk/Denk
markenrecht/nahrungsergaenzungsmittel_fuer_menschen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1