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markenrecht:nachholung_der_versaeumten_handlung

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Nachholung der versäumten Handlung

§ 91 (4) des MarkenG regelt die Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist.

§ 91 (4) MarkenG

Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Hierbei handelt es sich um ein zwingendes Antragserfordernis; lässt sich die fristgerechte Nachholung der versäumten Handlung nicht nachweisen, so ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen.1)

Dabei wird zu beachten sein, dass die Zahlung als Nachholung der versäumten Handlung im Sinne von § 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung ist.2)

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

1) , 2)
BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – Az. 26 W (pat) 11/25
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