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markenrecht:mitinhaberschaft_am_werktitelrecht [2020/07/27 13:20] – [siehe auch] mfreund | markenrecht:mitinhaberschaft_am_werktitelrecht [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Mitinhaberschaft am Werktitelrecht ====== | ||
+ | Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das | ||
+ | Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen [-> [[Mitinhaberschaft am Werktitelrecht]]].((BGH, | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf eine mehreren Mitinhabern zustehende Marke entschieden, | ||
+ | kann.((BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1029 [juris Rn. 31] = WRP 2000, 1148 - Ballermann)) | ||
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+ | Dies entspricht der für Miturheber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 UrhG geltenden Regelung, wonach jeder miturheberberechtigt ist, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen.((BGH, | ||
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+ | Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einem Werktitel, der mehreren Mitberechtigten zusteht. Diese können unabhängig voneinander gegen Titelverletzungen vorgehen.((BGH, | ||
+ | Rn. 27; Hacker in Ströbele/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (3) MarkenG -> [[Werktitel]] |
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