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markenrecht:missbraeuchlichen_ausnutzung_einer_formalen_rechtsstellung
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Missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung

Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich auf eine nur formale Rechtsstellung beruft [→ Unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht].1)

Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist außerdem auszugehen, wenn ein Markeninhaber eine Vielzahl von Marken zu Spekulationszwecken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19 - Da Vinci; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1954 - I ZR 46/53, BGHZ 15, 107, 110 [juris Rn. 10] - Koma; Urteil vom 7. März 1969 - I ZR 36/67, GRUR 1970, 138, 139 - Alemite
2)
BPatG, 30. Senat, Beschluss vom 11. August 2026 – 30 W (pat) 46/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 - Classe E
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