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markenrecht:markenverordnung_teil_6

Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 (MarkenV Teil 6)

In diesem Teil werden die spezifischen Verfahren für den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel behandelt. Diese Verfahren beruhen auf der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und umfassen die Eintragung, den Einspruch sowie die Änderung von Spezifikationen. Außerdem regelt dieser Teil die Löschung von Eintragungen und die Einsicht in die entsprechenden Akten.

§§ 47 - 55 MarkenV → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Abschnitt 1: Eintragungsverfahren

Dieser Abschnitt [→ Eintragungsverfahren] behandelt das Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der EU-Verordnung. Es werden die Anforderungen an den Eintragungsantrag, die Veröffentlichung sowie das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene beschrieben.

§ 47 MarkenV → Eintragungsantrag
Legt fest, welche Informationen in einem Eintragungsantrag für geografische Angaben enthalten sein müssen.

§ 48 MarkenV → Veröffentlichung des Antrags
Regelt die Veröffentlichung von Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben.

§ 49 MarkenV → Nationaler Einspruch
Behandelt den nationalen Einspruch gegen die Eintragung einer geografischen Angabe.

Abschnitt 2: Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

In diesem Abschnitt [→ Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes] wird das Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes beschrieben. Es umfasst die Regeln für die Einlegung eines Einspruchs sowie den Ablauf des Einspruchsverfahrens, das speziell auf geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen anwendbar ist.

§ 50 MarkenV → Einspruch
Regelt die Einlegung eines Einspruchs nach § 131 des Markengesetzes.

§ 51 MarkenV → Einspruchsverfahren
Bestimmt den Ablauf des Einspruchsverfahrens nach dem Markengesetz.

Abschnitt 3: Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht

Dieser Abschnitt [→ Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht] beschreibt die Verfahren für die Änderung von Spezifikationen, die Löschung eingetragener geografischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen und die Einsichtnahme in entsprechende Akten. Diese Regelungen stellen sicher, dass der Schutz geografischer Angaben aktuell bleibt und korrekt angewendet wird.

§ 52 MarkenV → Änderungen der Spezifikation
Bestimmt die Anforderungen und Verfahren für Änderungen der Warenspezifikation einer Marke.

§ 53 MarkenV → Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
Regelt die Stellung und Behandlung von Anträgen auf Löschung einer Marke nach EU-Recht.

§ 54 MarkenV → Akteneinsicht
Bestimmt die Bedingungen für die Einsicht in Markenakten nach EU-Recht.

§ 55 MarkenV → (weggefallen)

siehe auch

MarkenV → Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Die Markenverordnung (MarkenV) ist eine gesetzliche Regelung, die die Verfahren und Bestimmungen für die Anmeldung, Eintragung, Verwaltung und Löschung von Marken im deutschen Rechtssystem festlegt.

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