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markenrecht:markenverordnung_teil_3

Register, Urkunde, Veröffentlichung (MarkenV Teil 3)

Dieser Teil [→ Register, Urkunde, Veröffentlichung] beschreibt die Führung und den Inhalt des Markenregisters, in das alle eingetragenen Marken aufgenommen werden. Er umfasst auch die Regelungen zur Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen über die Markeneintragung sowie die Anforderungen an die Veröffentlichung von Registereintragungen. Damit wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über den Status eingetragener Marken informiert ist.

§ 24 MarkenV → Ort und Form des Registers
Legt fest, wie und wo das Markenregister geführt wird.

§ 25 MarkenV → Inhalt des Registers
Beschreibt den Inhalt, der im Markenregister eingetragen wird.

§ 26 MarkenV → Urkunde, Bescheinigungen
Regelt die Ausstellung von Markenurkunden und Bescheinigungen.

§ 27 MarkenV → Ort und Form der Veröffentlichung
Bestimmt die Anforderungen für die Veröffentlichung von Registereintragungen.

§ 28 MarkenV → Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
Enthält keine Regelung mehr (aufgehoben).

siehe auch

MarkenV → Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Die Markenverordnung (MarkenV) ist eine gesetzliche Regelung, die die Verfahren und Bestimmungen für die Anmeldung, Eintragung, Verwaltung und Löschung von Marken im deutschen Rechtssystem festlegt.

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