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markenrecht:markenverletzung

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Markenverletzung

§ 14 (2) Nr. 1 MarkenG → Verbot identischer Benutzung
§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG → Verbot verwechselbarer Benutzung
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz

§§ 14, 15 MarkenG → Unterlassungsanspruch
§§ 14, 15 MarkenG → Schadensersatzanspruch
§ 18 MarkenG → Vernichtungsanspruch
§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB → Ersatzanspruch

§ 24 (1) MarkenG → Erschöpfung

Rechte des Markeninhabers
Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer
Einwände gegen den Vorwurf der Markenverletzung
Markenmäßige Benutzung
Sorgfaltspflicht des Einkäufers der Markenware
Transit markengeschützter Waren
Export von markengeschützten Waren
Verletzung durch einen Beauftragten
Verletzungsverfahren
Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung
Aussetzung des Verletzungsverfahrens
Überprüfungs- und Überlegungsfrist

Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.

siehe auch

markenrecht/markenverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1