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markenrecht:markenrechtsrichtlinie:notorisch_bekannte_marken

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Notorisch bekannte Marken

Art. 5 (2) MRRL

Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, daß es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

siehe auch

markenrecht/markenrechtsrichtlinie/notorisch_bekannte_marken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1