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markenrecht:markenrechtsrichtlinie:entscheidung_ueber_die_eintragung

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Entscheidung über die Eintragung

Zum einen hat die zuständige Behörde vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Marke alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen und zum anderen hat auch das mit einer Klage gegen eine solche Entscheidung befasste Gericht im Rahmen der Ausübung seiner in der einschlägigen nationalen Regelung festgelegten Befugnisse alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen.1)

Außerdem muss die zuständige Behörde, wenn die Eintragung einer Marke für verschiedene Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen prüfen, ob die Marke unter keines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse fällt, und kann bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.2)

Ferner wird nach Art. 13 der Richtlinie, wenn ein Grund für die Zurückweisung einer Marke von der Eintragung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vorliegt, für die die Marke angemeldet ist, sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen.3)

Daraus folgt zum einen, dass sich die Prüfung der in Art. 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss.4)

Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken.5)

Die Richtlinie ist demnach dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet ist, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken.

Die Richtlinie ist dahin gehend auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand der Entscheidung noch des Antrags waren.6)

siehe auch

1)
EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C-239/05; m.V.a ; vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 36
2)
EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C-239/05; m.V.a Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 73
3) , 4) , 5)
EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C- 239/05
6)
EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C-239/05
markenrecht/markenrechtsrichtlinie/entscheidung_ueber_die_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1