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markenrecht:markenrechtsrichtlinie:anwendungsbereich

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Anwendungsbereich

Artikel 1 MRRL

Diese Richtlinie findet auf Individual-, Kollektiv-, Garantie und Gewährleistungsmarken für Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Markenamt eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind.

siehe auch

markenrecht/markenrechtsrichtlinie/anwendungsbereich.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1