Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Teil 9 des Markengesetzes enthält strafrechtliche und bußgeldrechtliche Vorschriften für Verstöße gegen das Markenrecht. Dieser Teil legt die Strafen für die unerlaubte Nutzung von Marken und geographischen Herkunftsangaben fest, einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen. Darüber hinaus werden die Bedingungen für die Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr geregelt, die widerrechtlich mit geschützten Marken oder Herkunftsangaben versehen sind. Dieser Teil dient dem Schutz des Marktes vor Produktfälschungen und anderen Verletzungen des geistigen Eigentums, indem er strenge Sanktionen für Rechtsverstöße vorsieht.
Abschnitt 1 (§§ 143–145a) → Straf- und Bußgeldvorschriften
In diesem Abschnitt [→ Straf- und Bußgeldvorschriften] werden strafrechtliche Sanktionen und Bußgelder für die unerlaubte Nutzung von Marken und geographischen Herkunftsangaben festgelegt.
Abschnitt 2 (§§ 146–151) → Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
In diesem Abschnitt [→ Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr] wird die Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr geregelt, die widerrechtlich eine Marke oder geographische Herkunftsangabe tragen.
MarkenG → Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, oder auch Markengesetz (MarenG), ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben regelt.
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