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Verfahren in Kennzeichenstreitsachen (MarkenG Teil 8)

Teil 8 des Markengesetzes regelt die gerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten über Marken- und Kennzeichenrechte. Dieser Teil bestimmt die Zuständigkeiten der Gerichte, insbesondere der Landgerichte, für Kennzeichenstreitsachen und legt die Verfahrensabläufe fest, einschließlich der Möglichkeit, einstweilige Verfügungen zu erlassen. Es wird festgelegt, welcher Gerichtsstand bei Klagen nach dem Markengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) maßgeblich ist, und wie der Streitwert in solchen Verfahren ermittelt wird. Dieser Teil stellt sicher, dass Streitigkeiten um Marken- und Kennzeichenrechte effektiv und rechtssicher gelöst werden können.

§ 140 MarkenG → Kennzeichenstreitsachen
Für Streitigkeiten aus dem Markengesetz sind die Landgerichte zuständig. In dringenden Fällen kann das Gericht einstweilige Verfügungen erlassen.

§ 141 MarkenG → Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Für Klagen nach dem Markengesetz ist das Gericht am Ort des Beklagten zuständig, in bestimmten Fällen auch das Gericht am Ort der Verletzungshandlung.

§ 142 MarkenG → Streitwertbegünstigung
In Kennzeichenstreitigkeiten kann das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung des Interesses der Parteien festsetzen, und die Streitwertbegünstigung ist möglich.

siehe auch

MarkenG → Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, oder auch Markengesetz (MarenG), ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben regelt.

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