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markenrecht:markengesetz_teil_7_abschnitt_2
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Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 (MarkenG Teil 7, Abschnitt 2)

Dieser Abschnitt behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/1143 [→ geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen].

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.

§ 131 MarkenG → Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
Gegen die beabsichtigte Eintragung geographischer Herkunftsangaben kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Einspruch erhoben werden.

§ 132 MarkenG → Antrag auf Änderung der Spezifikation und Löschungsverfahre
Regelt die Verfahren für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung sowie das Löschungsverfahren.

§ 133 MarkenG → Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Bezug auf geographische Angaben
Gegen Entscheidungen des DPMA in Bezug auf geographische Herkunftsangaben sind Rechtsmittel möglich.

§ 134 MarkenG → Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben obliegt den zuständigen Behörden.

§ 135 MarkenG → Ansprüche wegen Verletzung einer geographischen Angabe
Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben umfassen Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz.

§ 136 MarkenG → Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung geographischer Angaben
Ansprüche wegen Verletzung geographischer Herkunftsangaben verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verletzung.

siehe auch

MarkenG, Teil 7 → Geographische Herkunftsangaben
Teil 7 des Markengesetzes widmet sich dem Schutz geographischer Herkunftsangaben, die dazu dienen, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einer bestimmten Region zu kennzeichnen.

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