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markenrecht:markengesetz_teil_7_abschnitt_1
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Schutz geographischer Herkunftsangaben (MarkenG Teil 7, Abschnitt 1)

In diesem Abschnitt [→ Schutz geographischer Herkunftsangaben] wird der Schutz von geographischen Herkunftsangaben und ähnlichen Bezeichnungen behandelt, die das Publikum über die Herkunft täuschen könnten.

§ 126 MarkenG → Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
Geographische Herkunftsangaben wie Bezeichnungen, die auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisen, sind geschützt.

§ 127 MarkenG → Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben
Der Schutz geographischer Herkunftsangaben umfasst auch ähnliche Bezeichnungen, die das Publikum über die Herkunft täuschen können.

§ 128 MarkenG → Ansprüche wegen Verletzung
Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben umfassen Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz.

§ 129 MarkenG → Verjährung
Ansprüche wegen Verletzung geographischer Herkunftsangaben verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verletzung.

siehe auch

MarkenG, Teil 7 → Geographische Herkunftsangaben
Teil 7 des Markengesetzes widmet sich dem Schutz geographischer Herkunftsangaben, die dazu dienen, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einer bestimmten Region zu kennzeichnen.

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